» Veröffentlicht am
1. Oktober 2019
Amtierender Kanzler zur Kandidatur aufgefordert
Das am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Hochschulgesetz NRW enthält in
§ 17 (Wahl der Mitglieder des Rektorats) Abs. 1 Satz 5 und 6 folgende
Regelung: "Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen
voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben
worden ist. Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 5 und der
Durchführung des Findungsverfahrens nach Absatz 3 kann im Einvernehmen
mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, sofern Senat und
Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben,
für eine weitere Amtszeit zu kandidieren." Auf Basis dieser Neuerung im
Gesetz hat der Hochschulrat im Nachgang zur 50. Sitzung am 27. September
heute am 1. Oktober im Umlaufverfahren folgenden Beschluss gefasst:
"Der Hochschulrat fordert den amtierenden Kanzler der Universität
Bielefeld, Dr. Stephan Becker, auf, für eine weitere Amtszeit zu
kandidieren."
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