» Veröffentlicht am
11. März 2020
Vertreter der Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung
Gemäß § 62b des Hochschulgesetzes sind die Hochschulen verpflichtet,
eine Person zu bestellen, die als Beauftragte*r die Belange der
Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wahrnimmt.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sind Wählbarkeit, Wahl,
Bestellung und Amtszeit etc. in § 23 der Grundordnung der Universität
Bielefeld geregelt.
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