Rechtswissenschaft
Rechtswissenschaftliche Einordnung zum Angriff auf den Iran
Aus völkerrechtlicher Perspektive sei der Angriff „wohl nicht“ vom geltenden Recht gedeckt, erklärt Professor Dr. Franz Mayer, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik, im Gespräch. Seit 1945 gilt das in der UN-Charta verankerte Gewaltverbot als grundlegendes Prinzip der internationalen Ordnung. Zulässig sei militärische Gewalt grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa nach einer Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat oder im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts. Beide Voraussetzungen sieht Mayer im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zugleich verweist der Völkerrechtler auf die komplexe politische Situation: Auch wenn ein Regime schwere Menschenrechtsverletzungen begehe, dürfe das Völkerrecht nicht allein nach dem Prinzip „Der Zweck heiligt die Mittel“ beurteilt werden. Das Recht müsse gerade in solchen Konflikten Orientierung bieten.
Trotz zahlreicher Verstöße bleibe das Völkerrecht ein zentraler Maßstab internationaler Politik. Es schaffe zumindest Rechtfertigungszwänge und ermögliche es, Handlungen als rechtmäßig oder rechtswidrig einzuordnen. Gerade für Staaten ohne hegemoniale Macht – etwa Deutschland und die Europäische Union – sei eine regelbasierte internationale Ordnung von besonderer Bedeutung.
Das vollständige Interview erschien am 4. März 2026 in der Rheinpfalz.