Rechtswissenschaft
Kritik am BMI-Vorgehen: Bedenken zum Compact-Verbot
Gestern veröffentlichte "Legal Tribune Online" einen Artikel über das Verbot des rechtsextremen Compact-Magazins durch Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Professor Dr. Christoph Gusy äußerte dazu erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Faeser hatte das Verbot mit der Begründung durchgesetzt, dass das Magazin als "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" agiere und gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoße. Das Verbot stützt sich auf § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Professor Dr. Christoph Gusy stellt jedoch infrage, ob das Vereinsgesetz hier überhaupt anwendbar ist, da die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht bei den Ländern und nicht beim Bund liegt. Er betont, dass § 3 VereinsG eine Schrankenregelung zur Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) darstellt, aber nicht zur Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Ein Verbot könne nur gegen einen Verein ergehen, dessen notwendiger Zweck der eines Presseorgans sei, was rechtlich nicht eindeutig geklärt ist.
Das BMI muss zudem die Voraussetzungen für ein Verbot anhand konkreter Publikationen genau belegen. Ob die Inhalte des Compact-Magazins tatsächlich ein Verbot rechtfertigen, bleibt fraglich, insbesondere wenn sie unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleiben. Gusy hebt hervor, dass die Pressefreiheit in einer freiheitlichen Demokratie von konstituierender Bedeutung sei und daher besonders geschützt werden müsse.
Dieser Fall zeigt die Komplexität von Maßnahmen, die tief in Grundrechte eingreifen. Weitere Details finden Sie im ursprünglichen Artikel "Ist das Compact-Verbot rechtswidrig?" von Joschka Buchholz und Dr. Max Kolter.