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Wahlrecht bei der Rückzahlung von Bafög-Darlehen

Veröffentlicht am 5. Februar 2020, 10:30 Uhr

Frist endet am 29. Februar - Der Allgemeine Studierendenausschuss informiert:

Im Rahmen der Übergangsregelungen der letzten BAföG-Novelle wurde allen Personen, die nicht erst ab dem Wintersemester 2019/2020 das erste Mal Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, das sogenannte Wahlrecht eingeräumt. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, so gestellt zu werden wie diejenigen Leistungsempfänger*innen, welche seit der BAföG-Novelle zum Wintersemester 2019/2020 BAföG-Leistungen erhalten. Das Wahlrecht muss aktiv erklärt werden. Die Frist hierzu läuft am 29.02.2020 ab.

Die neuen Regelungen sehen einen Erlass des Restdarlehens nach 20 Jahren in der Tilgungsphase vor. Dies ist ein Novum, denn bisher ist dem AStA kein tatsächlicher Erlass eines Restdarlehens bekannt. Der AStA hat dazu einen Informationsflyer erstellt, der kurz und kompakt die wichtigsten Informationen bündelt.

Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechts muss schriftlich gestellt werden, per Brief oder in elektronischer Form, also online bei bafoegonline.de. Hier ist eine vorherige Registrierung notwendig. Sämtliche Informationen und Muster sind auf der Internetseite des AStA zu finden. Zudem werden Beratungen im AStA-Büro (C1-162 Universitätshauptgebäude) angeboten.

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