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Veröffentlicht am
5. Mai 2009
Kategorie:
Allgemein
Neues Beamtenrecht ab 1. April 2009
In der Umsetzung der Föderalismusreform 2006 wird das Beamtenrecht in NRW neu geregelt. Den Anfang hat das bereits im Jahr 2008 veröffentlichte Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gemacht, das am 1. April 2009 in Kraft getreten ist. In dem Gesetz ist jetzt die beamtenrechtliche Stellung der Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften – nicht jedoch der Beamten des Bundes – geregelt (zum Beispiel Begründung, Art und Beendigung der Beamtenverhältnisse oder auch Rechte und Pflichten der Beamten). Die wesentlichsten Änderungen hierbei sind:
- Wegfall des Instituts der Anstellung
- Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unmittelbar nach Beendigung der Probezeit, Vollendung des 27. Lebensjahres ist keine Voraussetzung mehr
- einheitliche Probezeit von 3 Jahren für alle Laufbahngruppen
- schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1947 (Antragsaltersgrenze liegt unverändert bei 63 Jahren bzw. 60 Jahren für Schwerbehinderte)
- Hinausschieben der Altersgrenze um 3 Jahre möglich auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen (mit Zustimmung des Hochschulrates)