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uni.aktuell-Archiv
Veröffentlicht am
1. Juli 2009
Kategorie:
Universität & Campusleben
Meldung im Westfalen-Blatt vom 1. Juli
Am 1. Juli 2009 berichtete das Westfalen Blatt über einen Verdachtsfall von sexuellem Missbrauch durch einen Professor der Universität Bielefeld.
Dazu gibt die Universitätsleitung bekannt:
Mit diesen Verfahren hat die Universitätsleitung schnellstmöglich, mit großer Sorgfalt, den disziplinarrechtlichen Vorgaben (Beamtenrecht) folgend und unter Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit gehandelt.
Dazu gibt die Universitätsleitung bekannt:
- Am 20. April 2009 bat eine Doktorandin kurzfristig um einen Termin beim Rektor der Universität. Da der Rektor nicht im Hause war, gab es ein Gespräch mit dem Kanzler, anschließend mit der Personaldezernentin. Der Vorwurf: Sexueller Missbrauch durch einen Vorgesetzen. Am folgenden Tag fand auch ein Gespräch mit dem Rektor und der Personaldezernentin statt.
- Am 27. April gab es ein weiteres Gespräch mit der Personaldezernentin.
- Am 30. April wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Professor wurde nahegelegt, von seinen Ämtern im Rahmen der Selbstverwaltung zurückzutreten, was er tat.
- Dem Professor wurde am 4. Mai die Vorgesetztenfunktion für die betroffene Person sowie die Betreuung der Promotionsarbeit entzogen. Dies nehmen nun andere Personen in der Fakultät wahr.
- 2. Juni: Unter Berücksichtigung der rechtlich vorgegebenen Fristen für Stellungnahmen, wird der beschuldigte Professor im Rahmen des Disziplinarverfahrens angehört.
- 16. Juni: Befragung der Doktorandin im Rahmen des Disziplinarverfahrens.
- 25. Juni: Der Anwalt des Professors teilt mit, sein Mandant habe die Kripo eingeschaltet. Der Grund: Verleumdung durch die Doktorandin.
- 26. Juni: Die Sache ist mit den intern zur Verfügung stehenden Mitteln nicht aufzuklären. Der Rektor entscheidet, den Fall an die Staatsanwaltschaft zu übergeben und bittet das Personaldezernat zu prüfen, ob eine Suspendierung des Professors aus disziplinarischen Gründen zu erfolgen hat.
- 1. Juli: Der Professor wird vom Dienst suspendiert.
Mit diesen Verfahren hat die Universitätsleitung schnellstmöglich, mit großer Sorgfalt, den disziplinarrechtlichen Vorgaben (Beamtenrecht) folgend und unter Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit gehandelt.