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Die Universität hat eine neue Grundordnung

Veröffentlicht am 2. Juli 2015, 13:56 Uhr
Senat demnächst halbparitätisch

Der Senat der Universität hat am 10. Juni die neue Grundordnung einstimmig beschlossen.. Sie soll am 1. Oktober in Kraft treten. Bis dahin muss das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen die Grundordnung (zumindest in Teilen) genehmigen. Die Überarbeitung der Grundordnung war notwendig, weil sie an das neue nordrhein-westfälische Hochschulgesetz aus dem Jahr 2014 angepasst werden musste.


Die wesentlichen Änderungen:
  • Im Mittelpunkt der Änderungen steht das zentrale Anliegen des Gesetzes nach einer  qualifizierten Mitbestimmung.Dazu  wird der Senat demnächst „halbparitätisch“ besetzt sein. Neben den zwölf Professorinnen und Professoren werden jetzt auch zwölf Mitglieder der anderen Statusgruppen gewählt.  Dazu wird die Gruppe der Beschäftigten in Technik und Verwaltung auf vier Mitglieder erhöht. Auch wenn der Senat zukünftig „halbparitätisch“ besetzt ist, werden die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in bestimmten, im Gesetz und in der Grundordnung genannten Angelegenheiten durch eine Stimmengewichtung über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Die vier Universitätskommissionen werden demnächst viertelparitätisch besetzt sein.
  • In der Präambel wird das Thema Diversity weiter ausformuliert.
  • Ehemalige Beschäftigte, die mindestens zwei Jahre als Beschäftigte Mitglied der Universität waren, können auf Antrag Angehörige der Universität werden.
  • Eine nicht hauptberufliche Prorektorin oder ein nicht hauptberuflicher Prorektor kann aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden.
  • Einmal jährlich soll eine gemeinsame Sitzung von Senat und Hochschulrat stattfinden.
  • Grundsätze für gute Beschäftigungsbedingungen werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat beschlossen; der Senat hat ein Vorschlagsrecht.
  • Die Grundordnung sieht jetzt eine Fakultätenkonferenz vor. (ihr gehören alle Dekaninnen und Dekane an).
  • Die Fakultätsordnungen können vorsehen, dass eine Person aus dem Kreis der Doktorandinnen und Doktoranden zur Wahrnehmung ihrer Interessen an den Sitzungen der Fakultätskonferenz teilnimmt.
  • Ferner hat der Senat nähere Regelungen zu der neu im Gesetz vorgesehenen Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte sowie der Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung getroffen.
Die Entscheidungen des Senats waren von einer Grundordnungskommission vorbereitet worden.

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