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Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zum Beitragsbescheid: Universität Bielefeld legt Berufung ein (Nr. 93/2007)
Urteil ist nicht rechtskräftig - kein Anspruch auf Rückzahlung - Rektorat strebt Beibehaltung der Staffelung an
Die Universität Bielefeld wird gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Juni Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Das Mindener Gericht hatte am 1. Juni der Klage einer Studentin der Universität Bielefeld gegen den Beitragsbescheid zur Zahlung der Studienbeiträge stattgegeben. Als Grund für das Urteil nannte das Gericht die in der Satzung vorgesehene Staffelung der Studienbeiträge. Diese verstoße gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes ("Gleichheitsgrundsatz").
Das Urteil ist nicht rechtskräftig - die Berufung ist ausdrücklich zugelassen - und bezieht sich nur auf den Einzelfall. Demnach ergibt sich für die Universität keine direkte Verpflichtung, die eingenommenen Studienbeiträge an andere Studierende zurückzuzahlen. Das Rektorat hat dennoch beschlossen, die bislang nicht ausgegebenen Gelder aus den Studienbeiträgen vorerst nicht auszugeben.
Das Rektorat der Universität Bielefeld hält die Staffelung der Studienbeiträge für sinnvoll und strebt ausdrücklich die Beibehaltung an. Es werde dieses Urteil nicht zum Anlass nehmen, einen maximalen und einheitlichen Beitrag von 500 Euro pro Semester anzustreben, wie er an den meisten Hochschulen in Nordrhein-Westfalen verlangt wird. Zurzeit wird über eine mögliche Übergangsregelung beraten, die bis zum abschließenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts gelten könnte.
Kurzmeldung
Urteil ist nicht rechtskräftig - kein Anspruch auf Rückzahlung - Rektorat strebt Beibehaltung der Staffelung an
Die Universität Bielefeld wird gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Juni Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Das Mindener Gericht hatte am 1. Juni der Klage einer Studentin der Universität Bielefeld gegen den Beitragsbescheid zur Zahlung der Studienbeiträge stattgegeben. Als Grund für das Urteil nannte das Gericht die in der Satzung vorgesehene Staffelung der Studienbeiträge. Diese verstoße gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes ("Gleichheitsgrundsatz").
Das Urteil ist nicht rechtskräftig - die Berufung ist ausdrücklich zugelassen - und bezieht sich nur auf den Einzelfall. Demnach ergibt sich für die Universität keine direkte Verpflichtung, die eingenommenen Studienbeiträge an andere Studierende zurückzuzahlen. Das Rektorat hat dennoch beschlossen, die bislang nicht ausgegebenen Gelder aus den Studienbeiträgen vorerst nicht auszugeben.
Das Rektorat der Universität Bielefeld hält die Staffelung der Studienbeiträge für sinnvoll und strebt ausdrücklich die Beibehaltung an. Es werde dieses Urteil nicht zum Anlass nehmen, einen maximalen und einheitlichen Beitrag von 500 Euro pro Semester anzustreben, wie er an den meisten Hochschulen in Nordrhein-Westfalen verlangt wird. Zurzeit wird über eine mögliche Übergangsregelung beraten, die bis zum abschließenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts gelten könnte.