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Richterliche Anordnung zur Rasterfahndung betrifft auch die Universität Bielefeld (Nr. 129/2001)
In Folge der Terroranschläge auf die USA wird auch in Nordrhein-Westfalen wie in den anderen Bundesländern die so genannte Rasterfahndung durchgeführt. Zum Zwecke dieses automatisierten Abgleichs von personenbezogenen Daten haben die ermittelnden Behörden inzwischen auch die Leitung der Universität Bielefeld aufgefordert, die Daten der männlichen Studierenden bestimmter Geburtsjahrgänge zu übermitteln. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf, der unter Hinweis auf Paragraph 31 des Polizeigesetzes (Rasterfahndung) unter anderem auch die Hochschulen des Landes zur Weitergabe von bestimmten Daten eines Teils ihrer Studierenden an die Polizeibehörden verpflichtet.
Die Leitung der Universität Bielefeld wird dieser richterlichen Anordnung Folge leisten. Sie tut dies auch in dem Bewusstsein, dass angesichts der aktuellen Bedrohungen alles rechtlich noch Vertretbare getan werden muss, um die Ermittlungsbehörden bei den notwendigen Aufklärungen zu unterstützen. Sie erwartet, dass nach Beendigung der Maßnahme die zusätzlich angefallenen Daten entsprechend geltendem Recht gelöscht werden.
Der mit dem Instrument der Rasterfahndung verbundenen Problematik ist sich die Leitung der Universität bewusst. Die Daten vieler Studierender, die keinerlei Verbindungen zu den Geschehnissen haben, werden auf diese Weise in die Ermittlung einbezogen. Dies führt nicht nur bei ausländischen Studierenden zu einer ernstzunehmenden Verunsicherung. Die Leitung der Hochschule betont deshalb ausdrücklich, dass sie keinen ihrer Studierenden verdächtigt. Die Universität Bielefeld braucht - auch und gerade angesichts der jüngsten terroristischen Akte in den USA - ein Klima der offenen internationalen Begegnung. Die Universität wird deshalb den friedlichen Umgang der Kulturen und Religionen weiterhin nachdrücklich unterstützen und sieht dazu keinen anderen Weg als den einer offenen international orientierten Scientific community.