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Meldungen aus dem Rektorat
Veröffentlicht am
9. Dezember 2015
Kategorie:
Forschung
Urheberschutzgesetz: Einstellung von Lehrmaterial in Lernmanagementsysteme
Nach § 52 a UrhG (Urheberschutzgesetz) dürfen Studierende und Lehrende an Hochschulen Lehr- und Lernmaterialien in Lernmanagementsysteme wie Moodle und StudIP einstellen. Die Einstellung soll nach gerichtlicher Entscheidung einzeln erfasst und abgerechnet werden. Die Hochschulen werden daher mit der VG Wort einen Vertrag abschließen und die Kosten selbst tragen. Das Rektorat hat in seiner 1765. Sitzung am 1. Dezember 2015 beschlossen, den § 52 a UrhG trotz bestehender Unsicherheiten zur Ausgestaltung des Rahmenvertrages auch ab dem 1. Januar 2016 weiter anzuwenden, um die Bereitstellung von studienrelevanten Materialien zu gewährleisten.