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Meldungen aus dem Rektorat
Veröffentlicht am
13. Oktober 2016
Kategorie:
Forschung
Rechtliche Lage § 52a UrhG
Bei seiner 1798. Sitzung am 11. Oktober 2016 hat sich das Rektorat mit der aktuellen Rechtslage um § 52a des Urhebergesetzes, die die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Forschung regelt, befasst. Die Kultusministerkonferenz und die VG Wort haben nämlich am 29. September 2016 einen Rahmenvertrag zu Vergütungsansprüchen gemäß § 52a UrhG unterzeichnet, sodass ab dem 1. Januar 2017 die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile nur in Verbindung mit einer Einzelerfassung und -abrechnung möglich sein wird. Das Rektorat hält diese Lage für problematisch und erwägt mögliche Lösungen. Eine Kommunikation an alle Lehrenden wird demnächst erfolgen.