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Meldungen aus dem Rektorat

Plakatieren an der Universität Bielefeld

Veröffentlicht am 10. März 2016, 13:49 Uhr
Aufgrund wiederholter Beschwerden verschiedener studientischer Vereinigungen in den vergangenen Monaten über politische Inhalte von Plakaten sowie das Beschädigen oder Entfernen von Plakaten hat sich das Rektorat in seiner 1772. Sitzung am 02. Februar 2016 intensiv mit den vorgetragenen Sachverhalten beschäftigt. Das Rektorat weist in diesem Kontext darauf hin, dass studentische Vereinigungen an der Hochschule nach § 53 Abs. 3 des Hochschulgesetzes (HG) zur politischen Willensbildung beitragen. Die Universität Bielefeld hat im Einklang mit diesem Gesetz die Ordnung für die  Eintragung studentischer Vereinigungen erlassen, deren Satzung u.a. auf die Vereinbarkeit mit der Grundordnung der Universität überprüft wird. Eingetragenen Vereinigungen wird insbesondere die Möglichkeit eingeräumt, in der Universität zu plakatieren. Plakate werden von der Universitätsleitung nur dann entfernt, wenn sie einen strafbaren Inhalt haben oder keinen berechtigten Urheber erkennen lassen. Alle Plakate, die diesem Rahmen genügen, sind im Sinne der freien Meinungsäußerung zugelassen. Die freie Meinungsäußerung umfasst allerdings nicht, verbale und körperliche Beschimpfungen, Beleidigungen oder Übergriffe und auch nicht die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. In dieser Hinsicht erwartet die Universität Bielefeld von allen ihren Mitgliedern, Angehörigen und Besuchenden, die Beachtung dieser Regeln.
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