Meldungen aus dem Rektorat
Auslegung des Merkmals der (persönlichen) Anwesenheit in universitätsinternen Vorschriften
In seiner 1934. Sitzung vom 24. März 2020 hat das Rektorat folgendes beschlossen:
1. Aufgrund des derzeit eingeschränkten Lehr-, Studien-, Forschungs- und Dienstbetriebs gilt im Hinblick auf die in universitären Vorschriften (z.B. Grundordnung, Geschäftsordnungen, Fakultätsordnungen, Berufungsordnung, Studien- und Prüfungsordnungen etc.) enthaltenen Regelungen zur (persönlichen) Anwesenheit das, was die Hochschule geregelt hätte, wenn sie diese Situation vorausgesehen und einbezogen hätte.
2. Vor diesem Hintergrund werden alle entsprechenden Regelungen zur (persönlichen) Anwesenheit für die Dauer des eingeschränkten Betriebs zum Schutz aller Beteiligten so ausgelegt und erweitert, dass Anwesenheiten elektronisch über Telefon- und Videokonferenzen oder sonstige elektronische Formate zulässig sind und Abstimmungen elektronisch, per Mail und/oder im Umlaufverfahren ohne persönliche Anwesenheit erfolgen können.
3. Die in § 8 der Berufungsordnung der Universität Bielefeld festgelegte persönliche Anwesenheit der Abstimmenden wird daher auch um die Formate Telefon- oder Videokonferenz ergänzt. Die geheime Abstimmung ist in diesen Fällen durch ein postalisches oder elektronisches Abstimmungsverfahren, zu dem der Zugang per Mail eröffnet wird, sicherzustellen. Die Auslegung gilt bis auf weiteres für alle Berufungsverfahren an der Universität Bielefeld.