Hochschulrat
Hochschulrat beschließt bedingte Zustimmung zum Entwurf der Zielvereinbarungen
Der Hochschulrat hat sich in seiner 26. Sitzung am 29. November mit dem vom Rektorat vorgelegten Entwurf der Ziel- und Leistungsvereinbarungen V (ZLV V) zwischen der Universität und dem Land NRW befasst. Die Zustimmung zum Entwurf der Zielvereinbarungen gehört nach § 21 des Hochschulgesetzes zu den Aufgaben des Hochschulrats. Nach eingehender Diskussion wurde folgender Beschluss gefasst:
1. Der Hochschulrat unterstützt das in dem Entwurf der Ziel- und Leistungsverein-barungen V (ZLV V) zum Ausdruck gebrachte politische Ziel, den Studienerfolg zu steigern und die Abbruchquote zu senken. In diesem Sinn ist anzustreben, dass die Universität möglichst viele geeignete Studierende in einem ihnen gemäßen Studiengang zu einem qualifizierten Abschluss führt. Die in § 4 (2) des Entwurfs vorgesehene Formel ist allerdings nicht geeignet, einen so verstandenen Studienerfolg zu messen, und ist daher unangemessen.2. Der Hochschulrat bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass § 2 des Entwurfs auf die gemäß der Hochschulvereinbarung vom Land zur Verfügung gestellte Finanzierung verweist, die ZLV jedoch zugleich darin noch nicht berücksichtigte kostenträchtige Anforderungen an die Universität begründet. Dies gilt etwa für zusätzliche Anforderungen im Bereich
- Etablierung von Teilzeitstudiengängen (§ 4 (4) ZLV-Entwurf)
- der Öffnung für Studierende ohne Abitur (§ 4 (4) ZLV-Entwurf)
- der Inklusion von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderung (§ 11 ZLV-Entwurf)
- der Umsetzung eines Rahmenkodex „Gute Beschäftigungsbedingungen“ (§ 14 (1) ZLV-Entwurf)
3.
Der Hochschulrat bittet das Rektorat, in Abstimmung mit den anderen
Universitäten des Landes zu den unter 1. und 2. genannten Punkten
weitere Verhandlungen mit dem Ministerium zu führen.
4. Der
Hochschulrat stimmt dem vorliegenden Entwurf der ZLV V im Übrigen in der
Sache zu, stellt seine förmliche Entscheidung über die Zustimmung zum
Entwurf der ZLV V jedoch zurück, bis das Ergebnis der weiteren
Verhandlungen zu den unter 1. und 2. genannten Punkten vorliegt.