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Hochschulrat
Veröffentlicht am
3. Juli 2015
Kategorie:
2. Quartal 2015
Einvernehmen des Hochschulrats zu Regelungen der Grundordnung
In § 17 des neuen Hochschulgesetz ist vorgesehen, dass es zu bestimmten Regelungen in den Grundordnungen ein Einvernehmen mit dem Hochschulrat geben muss. Dies sind insbesondere Regelungen zur Wahl und Abwahl des Rektorats, bei dem beide Gremien gleichberechtigt mitwirken. Dies ist in § 11 der vom Senat beschlossenen Grundordnung der Universität Bielefeld niedergeschrieben. Zu diesen Regelungen in § 11 hat der Hochschulrat in seiner 33. Sitzung am 26. Juni 2015 nun sein Einvernehmen erklärt.