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Hochschulrat
Veröffentlicht am
11. Dezember 2019
Kategorie:
4. Quartal 2019
Übertragung der Befugnisse als oberste Dienstbehörde
Seit dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes am 1. Oktober ist der Hochschulrat wieder oberste Dienstbehörde. Dieser hat nun in der 51. Sitzung am 29. November von der Möglichkeit des Gesetzes in §33 Gebrauch gemacht, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde auf das Rektorat zu übertragen. Gleiches hatte auch das Wissenschaftsministerium in den fünf Jahren zuvor unternommen, als dort noch die Funktion der obersten Dienstbehörde lag. Davon nicht berührt ist die Dienstvorgesetzteneigenschaft der Hochschulratsvorsitzenden für die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder.